ALG & Streaming — Kurz & Klar

Pflichten bei Arbeitslosengeld I (ALG I) und Bürgergeld, wenn du streamst.

🔹 Meldung bei der Agentur für Arbeit

・Streaming gilt als Tätigkeit (auch ohne Gewinn!)
・Du musst die Tätigkeit melden, sobald du damit beginnst
・Selbst wenn du keinen Cent verdienst, zählt es als Nebenbeschäftigung
Rechtsgrundlage: §§ 138 ff. SGB III

🔹 Einnahmen aus Twitch & Co.?

Fall A: Noch keine Einnahmen
・Dennoch mitteilen, dass du streamst
・Wird meist als „hobbymäßig“ eingestuft, aber geprüft

Fall B: Mit Einnahmen (Affiliate/Partner/Donations etc.)
・Gilt als selbstständige Nebentätigkeit
・Einnahmen müssen angegeben werden
・Es erfolgt ggf. eine Anrechnung auf ALG I oder Bürgergeld

ALG I: Freibetrag 165 €/Monat
Bürgergeld: 100 € anrechnungsfrei + 20–30 % vom Mehrbetrag

🔹 Arbeitszeit beachten

・Max. 15 Stunden/Woche, sonst gilt es als Hauptberuf → ALG-Anspruch entfällt
・Wird oft mit dem „Streamplan“, Chat-Aktivität und Twitch-Statistiken geprüft

🔹 Gewerbeanmeldung oder Freiberuflich?

・Einnahmen über Twitch (Bits, Subs, Spenden etc.) = gewerblich
・Du brauchst ein Gewerbe beim Ordnungsamt
・Steuernummer beim Finanzamt erforderlich
Tipp: Erst mit der Agentur für Arbeit abstimmen, dann anmelden!

🔹 Steuern & Nachweise

・Einnahmen müssen in der Steuererklärung angegeben werden (Anlage EÜR)
・Kontoauszüge, Twitch-Dashboards, Steuer-ID, ggf. USt.-ID bereithalten
・Arbeitsagentur kann eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) fordern

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